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Vereinbarung zwischen der Zubka GmbH und dem Hinweisgeber

1. Grundlagen, Geschäftsmodell

Die Zubka GmbH, Nelkenweg 40, 63128 Diezenbach (Zubka) hat eine elektronische Plattform zur Vermittlung von Arbeitsverhältnissen eingerichtet. Auf dieser Plattform können Arbeitgeber freie Stellen anzeigen, die sie besetzen wollen. Im Falle einer erfolgreichen Vermittlung eines Bewerbers auf eine freie Stelle erhält Zubka von dem Arbeitgeber eine Vermittlungsprovision.

Wer als registrierter Hinweisgeber gemäß den nachfolgenden Bedingungen einen auf die vorstehende Weise erfolgreich vermittelten Arbeitnehmer dem Arbeitgeber benannt hat, wird von Zubka an der vom Arbeitgeber gezahlten Vermittlungsprovision mit einem großen Anteil beteiligt.

2. Anmeldung als Hinweisgeber, Abschluss der Vereinbarung, Passwortschutz

2.1 Der Hinweisgeber muss sich auf der Website von Zubka. Die Anmeldung ist nur unbeschränkt geschäftsfähigen natürlichen Personen, Personengesellschaften und juristischen Personen erlaubt. Minderjährige dürfen sich nicht anmelden.

2.2 Bei der Anmeldung hat der Hinweisgeber ein Passwort einzugeben. Der Hinweisgeber muss sicherstellen, dass das Passwort Dritten nicht bekannt wird. Er hat Zubka unverzüglich zu unterrichten, wenn die Vertraulichkeit des Passwortes nicht mehr gewährleistet erscheint.

3. Nutzung der Website durch den Hinweisgeber

3.1 Der Hinweisgeber handelt bei der Nutzung der Plattform und der Website von Zubka in eigenem Namen und in eigener Verantwortung. Er ist nicht berechtigt, Zubka rechtsgeschäftlich zu vertreten.

3.2 Die von Zubka über die Website zur Verfügung gestellte Plattform dient der Vermittlung von Arbeitnehmern zur Anstellung bei einem Arbeitgeber, nicht jedoch der Vermittlung von Leiharbeitskräften an einen Entleiher.

3.3 Der Hinweisgeber verpflichtet sich,

a) das Logo von Zubka oder das Erscheinungsbild der Website von Zubka zu nicht zu bearbeiten, zu entstellen oder zu löschen,

b) nicht den Eindruck zu erwecken, dass Leistungen, Handlungen oder Unterlassungen des Hinweisgebers im Namen oder mit Billigung oder Unterstützung von Zubka erfolgen,

c) nicht den Eindruck zu erwecken, der Hinweisgeber sei mit Zubka in einer Gesellschaft oder einem gemeinsamen Unternehmens verbunden,

d) keine falschen Vorstellungen über die Verbindung des Hinweisgebers mit Zubka hervorzurufen.

3.4 Der Hinweisgeber darf Daten und Materialien von Zubkas Website nur zum persönlichen Gebrauch herunter laden. Er hat dabei die folgenden Beschränkungen zu beachten:

a) Die Urheberechte an den herunter geladenen Daten und Materialien verbleiben in vollem Umfang bei Zubka,

b) Der Hinweisgeber ist nicht befugt, Daten, Materialen oder den sonstigen Inhalt der Website von Zubka zu ändern, zu veröffentlichen oder weiterzugeben, es sei denn, dies wäre ihm ausdrücklich durch gesetzliche Vorschriften erlaubt.

3.5 Der Hinweisgeber erkennt an, dass der Name Zubka und die Logos auf der Website von Zubka das Eigentum von Zubka sind und vom Hinweisgeber ohne vorherige Zustimmung von Zubka nicht benutzt werden dürfen. Eine solche Zustimmung kann auch widerruflich erteilt werden.

3.6 Der Hinweisgeber wird weder selbst noch über Dritte für die Veröffentlichung auf der Website von Zubka ungeeignetes Material auf der Website von Zubka einstellen. Zur Veröffentlichung ungeeignet ist insbesondere

a) jegliche Werbung, die nicht unmittelbar auf die Besetzung einer beim Arbeitgeber aktuell zu besetzenden freien Stelle zielt, insbesondere reine Erinnerungswerbung,

b) jegliche direkt oder indirekt diskriminierende Werbung, insbesondere Werbung, die gegen Bestimmungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) verstößt,

c) jegliches Material, das vom Arbeitgeber nicht auf seine Richtigkeit hin überprüft wurde, oder das irreführend, beleidigend, anstößig, pornographisch oder unmoralisch ist, oder ein Gesetz oder andere staatliche Vorschriften oder die Rechte Dritter verletzt, oder das darauf abzielt, das Geschäftsmodell oder die Website von Zubka zu diskreditieren.

d) jegliche Daten, Programme oder sonstige Gegenstände, die einen Virus, einen Trojaner einen Wurm oder andere schädliche Teile enthalten, die Schäden an der Website von Zubka anrichten, den Datenverkehr stören oder Daten ausspähen, verändern oder löschen können.

4. Pflichten des Hinweisgebers

Qualitätsanforderungen

Der Hinweisgeber ist nicht verpflichtet, tätig zu werden. Über den Umfang seiner Tätigkeit entscheidet er selbst. Wenn er tätig wird, hat er die Bestimmungen dieser Vereinbarung einzuhalten.

4.1 Der Hinweisgeber wird alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, dass alle von ihm einem Bewerber oder Arbeitgeber mitgeteilten Informationen richtig und nicht irreführend sind.

4.2 Der Hinweisgeber wird keine Informationen an einen Bewerber oder Arbeitgeber übermitteln, von denen er annimmt, dass sie wahrscheinlich falsch oder irreführend sind.

4.3 Bevor der Hinweisgeber einen Bewerber einem Arbeitgeber meldet, wird der Hinweisgeber vom Arbeitgeber die für die Bewerbung auf die freie Stelle notwendigen Informationen abfragen und sie dem Bewerber übermitteln. Dies umfasst zumindest die nachfolgend aufgeführten Informationen:

a) Name bzw. Firma des Arbeitgebers und Art des vom Arbeitgeber betriebenen Geschäfts

b) die Art der vom Arbeitgeber vom Bewerber erwarteten Arbeitsleistung

c) Beginn der Tätigkeit

d) bei befristeten Beschäftigungen den Zeitraum der Befristung

e) die Arbeitsbedingungen und den Arbeitsort

f) Gesundheits- und Sicherheitsrisiken und die Maßnahmen des Arbeitgebers, diese zu vermeiden oder zu beherrschen

g) Qualifikationen, Erfahrungen, gesetzliche und berufsständische Anforderungen oder Zulassungen, die der Bewerber zur Besetzung der Stelle bei dem Arbeitgeber benötigt

h) das vom Arbeitgeber anfänglich gezahlte Jahresgehalt und die geltenden Kündigungsfristen

4.4 Bevor der Hinweisgeber den Bewerber dem Arbeitgeber benennt, hat er vom Bewerber die Erlaubnis einzuholen, dessen Bewerberdaten an den Arbeitgeber weiterleiten zu dürfen. Nach Einholung der Erlaubnis wird er diese an den Arbeitgeber übermitteln. Bewerberdaten sind diejenigen Daten zur Person, den Qualifikationen, den Fähigkeiten und den Erfahrungen, die der Arbeitgeber für notwendig erachtet, damit der Bewerber die freie Stelle beim Arbeitgeber ausfüllen kann oder die gesetzlich oder durch Standesorganisationen vorgeschrieben sind um diese Stelle ausfüllen zu können.

4.5 a) Wenn der Bewerber auf einer Stelle arbeiten soll, die auf Grund gesetzlicher oder berufsständischer Vorschriften bestimmte Qualifikationen oder Zulassungen erfordert, hat der Hinweisgeber vom Bewerber Kopien der Nachweise für die einschlägigen Qualifikationen und Zulassungen einzuholen und dem Arbeitgeber anzubieten, ihm diese zu übersenden.

b) Wenn der Bewerber auf einer Stelle arbeiten soll, welche

(i) die Arbeit mit, die Versorgung von oder die Aufsicht über Personen unter 18 Jahren oder

(ii) die Versorgung von oder die Aufsicht über Personen auf Grund Alters, Gebrechlichkeit oder anderer Umstände erfordert,

hat der Hinweisgeber von zwei Personen, die nicht mit dem Bewerber verheiratet, verwandt oder verschwägert sind und nicht mit ihm in einer Lebenspartnerschaft leben Referenzen über den Bewerber einzuholen und dem Arbeitgeber Kopien dieser Referenzen anzubieten und alle weiteren zumutbaren und praktikablen Schritte zu unternehmen um Sicherzustellen, dass der Bewerber für eine derartige Stelle geeignet ist.

c) Wenn der Hinweisgeber die Anforderungen nach a) oder b) nicht erfüllen kann, obwohl er alle zumutbaren und praktikablen Schritte unternommen hat, wird er die Anforderungen so weit wie möglich erfüllen, dem Arbeitgeber die unternommenen Schritten mitteilen und in davon unterrichten, dass er die Anforderungen im übrigen nicht erfüllen kann.

4.6 Der Hinweisgeber wird den Bewerber und/oder den Arbeitgeber informieren, wenn der Hinweisgeber zu der Ansicht gelangt, dass es nicht dem Interesse des Bewerbers und/oder des Arbeitgebers entspricht, das Arbeitsverhältnis einzugehen.

4.7 Der Hinweisgeber ist verpflichtet, das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zu beachten, wonach niemanden aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, eine Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität benachteiligt werden darf.

5. Pflichten des Hinweisgebers

Geschäftsmodell

Schadenersatz

5.1 Der Hinweisgeber verpflichtet sich, einen Arbeitgeber, der eine freie Stelle in die Website von Zubka eingestellt hat, wegen dieser Stelle weder direkt noch indirekt noch durch Dritte anders als über die Website von Zubka zu kontaktieren.

5.2 Um die Vermittlungsprovision richtig berechnen zu können, muss Zubka wissen, in welches Gehaltsband das Anfangsgehalt des Bewerbers fällt. Bei einer Einstellung des Bewerbers durch den Arbeitgeber wird der Hinweisgeber daher Zubka aufgrund vom Bewerber und/oder vom Arbeitgeber erhaltener Informationen darüber unterrichten, in welches Gehaltsband das Anfangsgehalt des Bewerbers fällt. Zur Vermeidung von Zweifeln sind die Gehaltsbänder in der hier aufrufbare Provisionstabelle enthalten.

5.3 Um sicherzustellen, dass das Geschäftsmodell fair und im Interesse der Hinweisgeber, Arbeitgeber, Bewerber und Zubka abläuft, wird der Hinweisgeber Zubka davon in Kenntnis setzen, wenn der Hinweisgeber erfährt, dass jemand die Website von Zuka benutzt und dabei die Vermittlungsprovision ganz oder teilweise zu umgehen versucht.

5.4 Der Hinweisgeber verpflichtet sich, weder direkt noch indirekt einen Arbeitgeber oder einen Arbeitnehmer von Zubka zu veranlassen, sein Vertragsverhältnis mit Zubka zu beenden. Im Falle eines schuldhaften Verstoßes hat der Hinweisgeber für jeden Verstoß an Zubka pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 8% des Jahresgehaltes der ausgeschriebenen Stelle zu bezahlen, es sei denn der Hinweisgeber beweist, dass Zubka kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

6. Datenschutz, Werbeemail

6.1 Der Hinweisgeber wird alle ihm vom Bewerber erteilten Informationen vertraulich behandeln. Insbesondere wird der Hinweisgeber die Informationen einem Arbeitgeber nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des Bewerbers übermitteln und sie nur dazu verwenden, ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Bewerber und dem Arbeitgeber zustande zu bringen oder die Geeignetheit eines Bewerbers für ein bestimmtes Arbeitsverhältnis zu prüfen.

6.2 Der Hinweisgeber kann gegenüber dem Bewerber und dem Arbeitgeber anonym bleiben. Wenn er freiwillig Daten über sich an den Bewerber oder den Arbeitgeber bekannt gibt, muss er damit rechnen, dass diese an Stellen außerhalb der Europäischen Union weitergeleitet werden, wenn der Bewerber oder der Arbeitgeber ihren Wohnsitz bzw. Firmensitz außerhalb der Europäischen Union haben.

6.3 Wenn es zu

(i) einem Gemeinschaftsunternehmen zwischen Zubka und einem anderen Unternehmen,

(ii) einem Zusammenschluss zwischen Zubka und einem anderen Unternehmen oder

(iii) einem Erwerb von Zubka durch ein anderes Unternehmen kommt oder kommen soll,

können personenbezogenen Daten des Hinweisgebers i.S.d. § 3 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetze im Rahmen des Überlegungsprozesses für ein Gemeinschaftsunternehmen, einen Zusammenschluss oder einen Unternehmenserwerb an Dritte weitergeleitet werden. Die Weiterleitung erfolgt erst nach Abschluss einer Vertraulichkeitsvereinbarung mit dem Empfänger. Der Hinweisgeber erkennt an, dass wenn eine Partei, die an den Überlegungen zu einem Gemeinschaftsunternehmen, einem Zusammenschluss oder einem Unternehmenserwerb beteiligt ist, ihren Sitz außerhalb der Europäischen Union hat, die personenbezogenen Daten des Hinweisgebers an Stellen außerhalb der Europäischen Union weitergeleitet werden können. Der Hinweisgeber erteilt zur Weiterleitung der Daten, auch nach außerhalb der Europäischen Union, seine Zustimmung. Der Hinweisgeber kann diese Zustimmung jederzeit gegenüber Zubka durch eine Mitteilung an legal@zubka.com widerrufen oder einschränken.

6.4 Sämtliche vom Hinweisgeber an Zubka übermittelte Daten können an Stellen außerhalb der Europäischen Union übermittelt werden. Der Hinweisgeber erteilt dazu seine Zustimmung. Der Hinweisgeber kann diese Zustimmung jederzeit – auch jetzt - gegenüber Zubka durch eine Mitteilung an legal@zubka.com widerrufen oder einschränken.

6.5 Auf Anforderung des Hinweisgebers wird Zubka alle bei Zubka gespeicherten personenbezogenen Daten des Hinweisgebers löschen. Zubka behält sich jedoch vor, diejenigen personenbezogenen Daten des Hinweisgebers, die zu einem zwischen Zubka und dem Hinweisgeber abgeschlossenen Geschäft gehören aus dem sich eine Haftung von Zubka gegenüber dem Hinweisgeber ergeben kann und die für diese Haftung relevant sind, so lange zu speichern, bis die Haftung von Zubka aus diesem Geschäft gegenüber dem Hinweisgeber verjährt ist. Unabhängig davon ist Zuka nicht für Schäden verantwortlich, die dem Hinweisgeber daraus entstehen, dass er die Löschung seiner personenbezogenen Daten verlangt hat.

6.6 Die Website von Zuka verwendet cookies. Cookies erleichtern es Zubka, den Hinweisgeber mit der Website zu verbinden, den Verkehr auf der Website zu überwachen und den Inhalt der Website dem Hinweisgeber zuzuordnen. Der Hinweisgeber kann die Verwendung von cookies zurückweisen. Dies kann jedoch dazu führen, dass verschiedenen Funktionen der Website für den Hinweisgeber nicht mehr zugänglich sind.

6.7 Der Hinweisgeber ist damit einverstanden, dass Zubka den Hinweisgeber über Produkte und Leistungen, die Zubka anbietet, per email informiert. Der Hinweisgeber kann diese Zustimmung jederzeit – auch jetzt - gegenüber Zubka durch eine Mitteilung an legal@zubka.com widerrufen.

7. Verbindungen (Links) auf die Website von Zubka

7.1 Der Hinweisgeber verpflichtet sich, weder selbst noch durch Dritte die Website von Zubka ohne die vorherige Zustimmung von Zubka mit einer anderen Website, etwa durch einen link, zu verbinden, außer mit der ersten Seite der Website von Zubka oder der Adresse der Website von Zubka.

7.2 Zubka kann Dritten nach eigenem Ermessen von Zubka erlauben, Verbindungen, insbesondere durch links, auf die Website von Zubka zu schaffen. Der Hinweisgeber erkennt an, dass Zubka durch eine solche Erlaubnis nicht die Verantwortung für die eingebundene fremde Website oder die auf dieser beworbenen Waren und Dienstleistungen übernimmt oder diese billigt. Eine solche Verbindung zeigt auch keine besondere geschäftliche Beziehung zwischen Zubka und dem Dritten, dessen Website mit der Website von Zubka verbunden ist, an.

8. Pflichten von Zubka

8.1 Nachdem der Hinweisgeber ein Konto bei Zubka eröffnet hat, ermöglicht es Zubka dem Hinweisgeber Informationen über Bewerber auf der Website von Zubka zu hinterlegen und diese Informationen über diese Website an Arbeitgeber zu übermitteln.

8.2 Zubka wird Angaben über den Hinweisgeber, potentielle Bewerber oder Dritte nur mit Zustimmung des Hinweisgebers oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Grund gerichtlicher oder behördlicher Anordnungen weitergeben.

9. Zahlungen an den Hinweisgeber

9.1 Der Hinweisgeber erhält von Zubka einen Teil der vom Arbeitgeber für die erfolgreiche Vermittlung eines Bewerbers an Zubka gezahlten Vermittlungsprovision, entsprechend der hier aufrufbaren Provisionstabelle.

9.2 Der Hinweisgeber erhält von Zubka 150€ Prämie, wenn von Zubka an einen anderen Hinweisgeber auf ein Geschäft eine Vermittlungsprovision gezahlt wurde, das über eine email Adresse abgewickelt wurde über die dieser andere Hinweisgeber bestätigt hat, dass er vom Hinweisgeber als weiterer Hinweisgeber für das Geschäftsmodell von Zubka angeworben worden ist.

9.3 Die Auszahlung erfolgt als abrechenbarer Vorschuss innerhalb von 30 Tagen nach Beginn des über die Website von Zubka vermittelten Arbeitsverhältnisses zwischen dem vom Hinweisgeber benannten Bewerber und dem Arbeitgeber, aufgrund dessen der Arbeitgeber eine Vermittlungsprovision schuldet, jedenfalls innerhalb von 48 Stunden nachdem Zubka die Vermittlungsprovision des Arbeitgebers erhalten hat.

9.4 Bankgebühren für die Auszahlung an den Hinweisgeber gehen zu Lasten des Hinweisgebers und werden vom Auszahlungsbetrag einbehalten.

9.5 Falls ein Arbeitgeber die Zahlung der Vermittlungsprovision verweigert ohne dass Zubka dies zu vertreten hat, oder der Arbeitgeber mit der Zahlung der Vermittlungsprovision in Verzug gerät, wird Zubka die zumutbaren Anstrengungen zum Einzug der Forderung gegen den Arbeitgeber unternehmen. Die dafür von Zubka getätigten Aufwendungen werden von dem dem Hinweisgeber nach Ziffer 9.1 geschuldeten Anteils an der Vermittlungsprovision abgezogen, soweit sie nicht vom Arbeitgeber zusätzlich erlangt werden können. Der Hinweisgeber erhält in diesen Fällen nur einen Teil der nach Ziffer 9.1geschuldeten Beträge.

9.6 Erhält Zubka im einem Fall der Ziffer 9.5 Satz 1 trotz der dort festgelegten Anstrengungen keine Zahlung vom Arbeitgeber auf die Vermittlungsprovision, erhält auch der Hinweisgeber keine Zahlung von Zubka. Erhält Zubka nur Teilzahlungen, erhält der Hinweisgeber einen dieser Teilzahlung entsprechenden Anteil der dem Hinweisgeber nach Ziffer 9.1 und 9.2 geschuldeten Beträge. Wenn Zubka dem Arbeitgeber die Vermittlungsprovision ganz oder teilweise zurückzahlen muss, insbesondere weil das Arbeitsverhältnis innerhalb der ersten vier Wochen nach seinem Beginn beendet wird, ohne dass Zubka dies zu vertreten hat, erhält der Hinweisgeber keine oder nur eine anteilig gekürzte Zahlungen.

9.7 Soweit Zubka gemäß Ziffer 9.1 einen abrechenbaren Vorschuss gezahlt hat, kann Zubka den dem Hinweisgeber zustehenden Anteil an der Vermittlungsprovision aufgrund später gemäß Ziffer 9.5 Satz 1 getätigten Aufwands oder wegen Zahlungsausfalls gemäß Ziffer 9.6 neu berechnen und gegen weitere Zahlungsansprüche des Hinweisgebers verrechnen. Wenn eine Verrechnung nicht möglich ist, ist der Hinweisgeber zur Rückzahlung verpflichtet.

10. Haftung, Schadenersatz, Freistellung

10.1 Zubka haftet nicht für Handlungen oder Unterlassungen der Bewerber oder Arbeitgeber sondern nur für eigenen Handlungen oder Unterlassungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen. Der Hinweisgeber wird Zubka von allen Ansprüchen Dritter einschließlich der Kosten einer Rechtsverteidigung gegen ungerechtfertige Ansprüche freistellen, die diese gegen Zubka aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen des Hinweisgebers geltend machen und für die Zubka im Verhältnis zum Hinweisgeber nicht haftet.

10.2 Zubka haftet für eine von Zubka zu vertretende Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und für einen von Zubka aufgrund Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu vertretenden sonstigen Schaden. Bei einer fahrlässigen Verletzung einer den Vertragszweck gefährdenden wesentlichen Verpflichtung haftet Zubka auf den Ersatz des typischerweise vorhersehbaren Schadens. Wesentliche Vertragspflichten sind solche grundlegenden Pflichten, die für den Vertragsabschluss des Hinweisgebers maßgeblich sind und auf deren Einhaltung der Hinweisgeber vertrauen durfte.

Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

Im übrigen ist bei nur fahrlässiger Pflichtverletzung eine Haftung von Zubka, ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen.

11. Beendigung des Vertrages

11.1 Beide Parteien können die vertragliche Beziehung jederzeit beenden. Zubka kann stattdessen auch die Nutzung der Website durch den Hinweisgeber einschränken.

11.2 Im Falle der Beendigung des Vertrages werden laufende Geschäfte noch zu den Bedingungen des Vertrages abgewickelt.

11.3 Das beiderseitige Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

12. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht berührt. Die Parteien werden eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzten, die der zu ersetzenden Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt.

13. Sonstiges

13.1 Diese Vereinbarung ist die einzige Vereinbarung zwischen den Parteien bezüglich ihres Vertragsgegenstands und enthält sämtliche zwischen den Parteien vereinbarten Bestimmungen.

13.2 Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Bestätigung von Zubka.

13.3 Diese Vereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme von Verweisungen auf ausländisches materielles Recht.

13.4 Für den Fall, dass eine Partei keinen Gerichtsstand innerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat oder ihr Wohnsitz, Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt einer Klageerhebung nicht ermittelbar ist, vereinbaren die Parteien als Gerichtsstand Dietzenbach. Die klagende Partei kann jedoch nach ihrer Wahl eine Klage auch am ausländischen Wohnsitz, Geschäftsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort der anderen Partei erheben.

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Vereinbarung zwischen der Zubka GmbH und dem Arbeitgeber

1. Grundlagen, Geschäftsmodell

Die Zubka GmbH, Nelkenweg 40, 63128 Diezenbach (Zubka) hat eine elektronische Plattform zur Vermittlung von Arbeitsverhältnissen eingerichtet. Auf dieser Plattform können Arbeitgeber gegen eine Anzeigengebühr freie Stellen anzeigen, die sie besetzen wollen. Zubka ermöglicht es Dritten, sich als Hinweisgeber registrieren zu lassen. Diese können die Anzeigen einsehen und dem Arbeitgeber Bewerber benennen. Im Falle einer erfolgreichen Vermittlung eines Bewerbers auf eine freie Stelle erhält Zubka von dem Arbeitgeber eine Vermittlungsprovision. Der größere Teil dieser Provision fließt durch eine Vereinbarung zwischen dem Hinweisgeber und Zubka dem Hinweisgeber zu.

2. Anmeldung als Arbeitgeber, Abschluss der Vereinbarung, Passwortschutz

2.1 Der Arbeitgeber muss sich auf der Website von Zubka anmelden. Die Anmeldung ist nur unbeschränkt geschäftsfähigen natürlichen Personen, Personengesellschaften und juristischen Personen erlaubt. Minderjährige dürfen sich nicht anmelden.

2.2 Bei der Anmeldung hat der Arbeitgeber ein Passwort einzugeben. Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass das Passwort Dritten nicht bekannt wird. Er hat Zubka unverzüglich zu unterrichten, wenn die Vertraulichkeit des Passwortes nicht mehr gewährleistet erscheint.

3. Nutzung der Website durch den Arbeitgeber

3.1 a) Der Arbeitgeber kann die Website von Zubka dazu nutzen, Stellenanzeigen für in seinem Unternehmen freie Arbeitsplätze gegen eine Anzeigengebühr zu veröffentlichen.

b) Zubka kann die Veröffentlichung von Stellenanzeigen nach eigenem Ermessen ablehnen oder die Veröffentlichung unterbinden, wenn Zubka zu der Ansicht gelangt, dass die Stellenanzeige gesetzliche Vorschriften, insbesondere die des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG), oder die Rechte Dritter verletzen kann. Sollte Zubka die Veröffentlichung einer Stellenanzeige unterbinden nachdem die Anzeigengebühr für diese Stellenanzeige bereits bezahlt wurde, zahlt Zubka die Anzeigengebühr zeitanteilig im Verhältnis von tatsächlicher zu bezahlter Veröffentlichungszeit zurück, es sein denn, der Arbeitgeber hat den Rechtsbruch verschuldet oder hat wegen des Verstoßes gegen sonstige Bestimmungen dieser Vereinbarungen keine Anspruch auf Rückzahlung der Anzeigengebühr.

3.2 Der Arbeitgeber wird weder selbst noch über Dritte für die Veröffentlichung auf der Website von Zubka ungeeignetes Material auf der Website von Zubka einstellen. Zur Veröffentlichung ungeeignet ist insbesondere

a) jegliche Werbung, die nicht unmittelbar auf die Besetzung einer beim Arbeitgeber aktuell zu besetzenden freien Stelle zielt, insbesondere reine Erinnerungswerbung,

b) jegliche direkt oder indirekt diskriminierende Werbung, insbesondere Werbung, die gegen Bestimmungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) verstößt,

c) jegliches Material, das vom Arbeitgeber nicht auf seine Richtigkeit hin überprüft wurde, oder das irreführend, beleidigend, anstößig, pornographisch oder unmoralisch ist, oder ein Gesetz oder andere staatliche Vorschriften oder die Rechte Dritter verletzt, oder das darauf abzielt, das Geschäftsmodell oder die Website von Zubka zu diskreditieren.

d) jegliche Daten, Programme oder sonstige Gegenstände, die einen Virus, einen Trojaner einen Wurm oder andere schädliche Teile enthalten, die Schäden an der Website von Zubka anrichten, den Datenverkehr stören oder Daten ausspähen, verändern oder löschen können.

3.3 Der Arbeitgeber darf Daten und Materialien von Zubkas Website nur zum eigenen Gebrauch herunter laden. Er hat dabei die folgenden Beschränkungen zu beachten:

a) Die Urheberechte an den herunter geladenen Daten und Materialien verbleiben in vollem Umfang bei Zubka,

b) Der Arbeitgeber ist nicht befugt, Daten, Materialen oder den sonstigen Inhalt der Website von Zubka zu ändern, zu veröffentlichen oder weiterzugeben, es sei denn, dies wäre ihm ausdrücklich durch gesetzliche Vorschriften erlaubt.

3.4 Der Arbeitgeber erkennt an, dass der Name Zubka und die Logos auf der Website von Zubka das Eigentum von Zubka sind und vom Arbeitgeber ohne vorherige Zustimmung von Zubka nicht benutzt werden dürfen. Eine solche Zustimmung kann auch widerruflich erteilt werden.

3.5 Die von Zubka über die Website zur Verfügung gestellte Plattform dient der Vermittlung von Arbeitnehmern zur Anstellung bei dem Arbeitgeber, nicht jedoch der Vermittlung von Leiharbeitskräften an den Arbeitgeber.

3.6 Zubka ermöglicht es Hinweisgebern, den Arbeitgeber über Bewerber zu unterrichten, von denen der Hinweisgeber annimmt, dass sie für die Anstellung auf dem vom Arbeitgeber beworbenen Arbeitsplatz geeignet sind. Diese Hinweisgeber handeln selbständig und nicht als Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von Zubka. Zubka übernimmt im Zusammenhang mit der Benennung von Bewerbern durch Hinweisgeber keine Garantien.

3.7 Zubka vermittelt die Arbeitnehmer nicht selbst und übernimmt keine Gewähr dafür, dass auf die Veröffentlichung der Stellenanzeige ein geeigneter Bewerber gefunden wird. Zubka prüft die Bewerber nicht auf ihre Geeignetheit für die vom Arbeitgeber beworbenen Stelle. Der Arbeitgeber ist dafür und für die Besetzungsentscheidung selbst verantwortlich.

4. Pflichten des Arbeitgebers

4.1 Der Arbeitgeber ist verpflichtet Hinweisgebern diejenigen Informationen zu übermitteln, die sie benötigen um feststellen zu können ob ein Bewerber für den Arbeitsplatz geeignet ist, den der Arbeitgeber in seiner Anzeige beworben hat. Dies umfasst zumindest die nachfolgend aufgeführten Informationen:

a) Name bzw. Firma des Arbeitgebers und Art des vom Arbeitgeber betriebenen Geschäfts

b) die Art der vom Arbeitgeber vom Bewerber erwarteten Arbeitsleistung

c) Beginn der Tätigkeit

d) bei befristeten Beschäftigungen den Zeitraum der Befristung

e) die Arbeitsbedingungen und den Arbeitsort

f) Gesundheits- und Sicherheitsrisiken und die Maßnahmen des Arbeitgebers, diese zu vermeiden oder zu beherrschen

g) Qualifikationen, Erfahrungen, gesetzliche und berufsständische Anforderungen oder Zulassungen, die der Bewerber zur Besetzung der Stelle bei dem Arbeitgeber benötigt

h) das vom Arbeitgeber gezahlte anfängliche Jahresgehalt und die geltenden Kündigungsfristen 4.2 Der Arbeitgeber hat den Hinweisgeber darauf hinzuweisen, wenn der Bewerber auf einer Stelle arbeiten soll, welche

a) die Arbeit mit, die Versorgung von oder die Aufsicht über Personen unter 18 Jahren oder

b) die Versorgung von oder die Aufsicht über Personen auf Grund Alters, Gebrechlichkeit oder anderer Umstände erfordert.

4.3 Der Arbeitgeber hat dem Hinweisgeber zusätzlich diejenigen Anforderungen an den Bewerber mitzuteilen, die der Arbeitgeber für die Besetzung des Arbeitsplatzes an Bewerber stellt.

4.4 Der Arbeitgeber hat dem Hinweisgeber und/oder Zubka auf Anforderung diejenigen weiteren Informationen zu übermitteln, deren Übermittlung dem Arbeitgeber zumutbar ist.

4.5 Der Arbeitgeber wird die in Ziffer 4.1 bis 4.4 genannten Informationen auch dann unverzüglich an Zubka zur Weiterleitung an einen Hinweisgeber übermitteln, wenn Zubka den Arbeitgeber davon unterrichtet, dass ein Hinweisgeber einen Bewerber für eine bei dem Arbeitgeber zu besetzende Stelle benannt hat, die der Arbeitgeber nicht über die Website von Zubka ausgeschrieben hat.

4.6 Der Arbeitgeber wird einen Hinweisgeber, dem er bereits Informationen erteilt hat, sowie im Falle einer noch auf der Website von Zubka ausgeschriebenen Stelle auch Zubka unverzüglich unterrichten, wenn sich diese Informationen ändern sollten oder ergänzt werden müssen.

4.7 Der Arbeitgeber ist damit einverstanden, dass die von ihm erteilten Informationen von einem Hinweisgeber an Bewerber weitergeleitet werden.

4.8 Der Arbeitgeber wird seine Anforderungen gemäß Ziffer 4.1 bis Ziffer 4.3 dem Bewerber bei der ersten Verbindungsaufnahme erläutern. Er wird den Bewerber unverzüglich und vor Abschuss eines Arbeitsvertrags unterrichten, wenn sich erteilte Informationen ändern sollten oder ergänzt werden müssen.

4.9 Der Arbeitgeber wird die Bewerberdaten vor Abschluss des Arbeitsvertrages einholen. Bewerberdaten sind diejenigen Daten zur Person, den Qualifikationen, den Fähigkeiten und den Erfahrungen, die der Arbeitgeber für notwendig erachtet, damit der Bewerber die freie Stelle beim Arbeitgeber ausfüllen kann oder die gesetzlich oder durch Standesorganisationen vorgeschrieben sind um diese Stelle ausfüllen zu können.

4.10 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zu beachten, wonach niemanden aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, eine Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität benachteiligt werden darf. Er hat die Stellen daher insbesondere geschlechtsneutral und ohne Altersangaben auszuschreiben, es sei denn, Einschränkungen bezüglich des Geschlechts oder des Alters sind ausnahmsweise sachlich gerechtfertigt.

4.11 Der Arbeitgeber wird Zubka das komplette anfängliche Jahresgehalt, das er mit einen eingestellten Bewerber vereinbart hat unverzüglich nach Abschluss des Arbeitsvertrags mitteilen.

4.12 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Zubka unverzüglich zu unterrichten, wenn er bei Bekannt werden der Identität eines Bewerbers feststellt, dass ihm dieser Bewerber bereits vor der Benennung über die Website von Zubka bzw. durch einen Hinweisgeber bekannt war.

5. Pflichten des Arbeitgebers

Geschäftsmodell

Schadenersatz

Der Arbeitgeber verpflichtet sich, weder direkt noch indirekt einen Bewerber zu veranlassen, sein Vertragsverhältnis mit Zubka zu beenden. Im Falle eines schuldhaften Verstoßes hat der Arbeitgeber für jeden Verstoß an Zubka pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 8% des Jahresgehaltes der ausgeschriebenen Stelle zu bezahlen, es sei denn der Arbeitgeber beweist, dass Zubka kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

6. Zahlungen des Arbeitgebers

6.1 Der Arbeitgeber zahlt an Zubka für die Veröffentlichung einer Stellenanzeige auf der Website von Zubka eine Gebühr zzgl. der jeweiligen gesetzlichen MWSt. gemäß der Gebühren-Matrix für Stellenanzeigen, die in der Seite Kundenbestellung der Website von Zubka enthalten ist und die hier aufgerufen werden kann.

6.2 Wird dem Arbeitgeber über die Website von Zubka ein Arbeitnehmer vermittelt, erhält Zubka vom Arbeitgeber eine Vermittlungsprovision zzgl. der jeweiligen gesetzlichen MWSt gemäß der Provisionstabelle, die hier aufgerufen werden kann.

6.3 Zubka erstellt über die Gebühren und Provisionen eine Abrechung. Zahlungen sind ohne Abzüge und frei von Gebühren und Auslagen so zu leisten, dass sie innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung bei Zubka eingehen. Eine Aufrechung ist nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Arbeitgebers zulässig. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung werden Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB fällig.

6.4 Wenn das vermittelte Arbeitsverhältnis innerhalb der ersten vier Wochen nach dessen Beginn gekündigt wird entfällt die Vermittlungsprovision, vorausgesetzt dass

(i) der Bewerber nicht schon innerhalb des letzten Jahres vor dem Beginn des vermittelten Arbeitsverhältnisses für mehr als vier Wochen bei dem Arbeitgeber beschäftigt war,

(ii) keine betriebsbedingte Kündigung vorliegt,

(iii) der Arbeitgeber die Kündigung nicht verschuldet hat,

(iv) der Arbeitgeber Zubka unverzüglich von der Kündigung informiert und

(v) das Arbeitsverhältnis war nicht auf weniger als 1 Jahr befristet war.

6.5 Die Anzeigengebühr wird zeitanteilig im Verhältnis der Zeit für welche die Anzeigengebühr geschuldet wird zu einer Ausfallzeit gekürzt, wenn die Anzeige innerhalb der Frist für welche die Anzeigengebühr geschuldet wird für einen fortlaufenden Zeitraum von mehr als 10 Tagen auf der Website von Zubka nicht erscheint, vorausgesetzt dass,

(i) der Arbeitgeber dies nicht verursacht hat und

(ii) der Arbeitgeber Zubka am ersten Ausfalltag von dem Ausfall unterrichtet.

7. Datenschutz, Schadenersatz, Werbeemail

7.1 Der Arbeitgeber wird alle Informationen die ihm über einen Bewerber von diesem oder einem Hinweisgeber erteilten wurden vertraulich behandeln. Insbesondere wird der Arbeitgeber die Informationen einem Dritten nur mit der ausdrücklichen Zustimmung von Zubka übermitteln und sie nur dazu verwenden, ein Arbeitsverhältnis zwischen ihm und dem Bewerber zustande zu bringen oder die Geeignetheit eines Bewerbers für ein bestimmtes Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber zu prüfen.

Bei einem schuldhaften Verstoß gegen diese Bestimmung hat der Arbeitgeber für jeden Verstoß an Zubka pauschalierten Schadenersatz in Höhe der im Falle einer erfolgreichen Vermittlung geschuldeten Vermittlungsprovision zu bezahlen, es sei denn der Arbeitgeber beweist, dass Zubka kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

7.2 Zahlungen mittels Kreditkarte werden nicht von Zubka sondern von einem Serviceunternehmen abgewickelt, das für die Datensicherheit in Zusammenhang mit dem Zahlungsverkehr mittels Kreditkarte verantwortlich ist. Dieses Unternehmen ist kein Erfüllungsgehilfe von Zubka. Zubka haftet nicht für dieses Serviceunternehmen. Zubka benennt dem Arbeitgeber dieses Unternehmen auf Anforderung.

7.3 Auf Anforderung des Arbeitgebers wird Zubka alle bei Zubka gespeicherten personenbezogenen Daten des Arbeitgebers löschen. Zubka behält sich jedoch vor, diejenigen personenbezogenen Daten des Arbeitgebers, die zu einem zwischen Zubka und dem Arbeitgeber abgeschlossenen Geschäft gehören aus dem sich eine Haftung von Zubka gegenüber dem Arbeitgeber ergeben kann und die für diese Haftung relevant sind, so lange zu speichern, bis die Haftung von Zubka aus diesem Geschäft gegenüber dem Arbeitgeber verjährt ist. Unabhängig davon ist Zubka nicht für Schäden verantwortlich, die dem Arbeitgeber daraus entstehen, dass er die Löschung seiner personenbezogenen Daten verlangt hat.

7.4 Die Website von Zubka verwendet cookies. Cookies erleichtern es Zubka, den Arbeitgeber mit der Website zu verbinden, den Verkehr auf der Website zu überwachen und den Inhalt der Website dem Arbeitgeber zuzuordnen. Der Arbeitgeber kann die Verwendung von cookies zurückweisen. Dies kann jedoch dazu führen, dass verschiedenen Funktionen der Website für den Arbeitgeber nicht mehr zugänglich sind.

7.5 Wenn es zu

(i) einem Gemeinschaftsunternehmen zwischen Zubka und einem anderen Unternehmen,

(ii) einem Zusammenschluss zwischen Zubka und einem anderen Unternehmen oder

(iii) einem Erwerb von Zubka durch ein anderes Unternehmen kommt oder kommen soll, können personenbezogenen Daten des Arbeitgebers i.S.d. § 3 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetze im Rahmen des Überlegungsprozesses für ein Gemeinschaftsunternehmen, einen Zusammenschluss oder einen Unternehmenserwerb an Dritte weitergeleitet werden. Die Weiterleitung erfolgt erst nach Abschluss einer Vertraulichkeitsvereinbarung mit dem Empfänger. Der Arbeitgeber erkennt an, dass wenn eine Partei, die an den Überlegungen zu einem Gemeinschaftsunternehmen, einem Zusammenschluss oder einem Unternehmenserwerb beteiligt ist, ihren Sitz außerhalb der Europäischen Union hat, die personenbezogenen Daten des Arbeitgebers an Stellen außerhalb der Europäischen Union weitergeleitet werden können. Der Arbeitgeber erteilt zur Weiterleitung der Daten, auch nach außerhalb der Europäischen Union, seine Zustimmung. Der Arbeitgeber kann diese Zustimmung jederzeit gegenüber Zubka durch eine Mitteilung an legal@zubka.com widerrufen oder einschränken.

7.6 Sämtliche vom Arbeitgeber an Zubka übermittelte Daten können an Stellen außerhalb der Europäischen Union übermittelt werden. Der Arbeitgeber erteilt dazu seine Zustimmung. Der Arbeitgeber kann diese Zustimmung jederzeit – auch jetzt - gegenüber Zubka durch eine Mitteilung an legal@zubka.com widerrufen oder einschränken.

7.7 Der Arbeitgeber ist damit einverstanden, dass Zubka den Arbeitgeber über Produkte und Leistungen, die Zubka anbietet, per email informiert. Der Arbeitgeber kann diese Zustimmung jederzeit – auch jetzt - gegenüber Zubka durch eine Mitteilung an legal@zubka.com widerrufen.

8. Verbindungen (Links) auf die Website von Zubka

8.1 Der Arbeitgeber verpflichtet sich, weder selbst noch durch Dritte die Website von Zubka ohne die vorherige Zustimmung von Zubka mit einer anderen Website, etwa durch einen link, zu verbinden, außer mit der ersten Seite der Website von Zubka oder der Adresse der Website von Zubka.

8.2 Zubka kann Dritten nach eigenem Ermessen von Zubka erlauben, Verbindungen, insbesondere durch links, auf die Website von Zubka zu schaffen. Der Arbeitgeber erkennt an, dass Zubka durch eine solche Erlaubnis nicht die Verantwortung für die eingebundene fremde Website oder die auf dieser beworbenen Waren und Dienstleistungen übernimmt oder diese billigt. Eine solche Verbindung zeigt auch keine besondere geschäftliche Beziehung zwischen Zubka und dem Dritten, dessen Website mit der Website von Zubka verbunden ist, an.

9. Haftung, Schadenersatz, Freistellung

9.1 Zubka haftet nicht für Handlungen oder Unterlassungen der Bewerber oder Hinweisgeber sondern nur für eigenen Handlungen oder Unterlassungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen. Der Arbeitgeber wird Zubka von allen Ansprüchen Dritter einschließlich der Kosten einer Rechtsverteidigung gegen ungerechtfertige Ansprüche freistellen, die diese gegen Zubka aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen des Arbeitgebers geltend machen und für die Zubka im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht haftet.

9.2 Zubka haftet für eine von Zubka zu vertretende Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und für einen von Zubka oder ihren leitenden Angestellten aufgrund Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu vertretenden sonstigen Schaden. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen sowie bei einer fahrlässigen Verletzung einer den Vertragszweck gefährdenden wesentlichen Verpflichtung durch einfache Erfüllungsgehilfen haftet Zubka auf den Ersatz des typischerweise vorhersehbaren Schadens. Wesentliche Vertragspflichten sind solche grundlegenden Pflichten, die für den Vertragsabschluss des Hinweisgebers maßgeblich sind und auf deren Einhaltung der Hinweisgeber vertrauen durfte.

Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

Im übrigen ist bei nur fahrlässiger Pflichtverletzung eine Haftung von Zubka, ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen.

10. Beendigung des Vertrages

10.1 Beide Parteien können die vertragliche Beziehung jederzeit beenden. Zubka kann stattdessen auch die Nutzung der Website durch den Arbeitgeber einschränken.

10.2 Im Falle der Beendigung des Vertrages werden laufende Geschäfte noch zu den Bedingungen des Vertrages abgewickelt.

11.3 Das beiderseitige Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

11. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht berührt. Die Parteien werden eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzten, die der zu ersetzenden Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt.

12. Sonstiges

12.1 Diese Vereinbarung ist die einzige Vereinbarung zwischen den Parteien bezüglich ihres Vertragsgegenstands und enthält sämtliche zwischen den Parteien vereinbarten Bestimmungen.

12.2 Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Bestätigung von Zubka.

12.3 Diese Vereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme von Verweisungen auf ausländisches materielles Recht.

12.4 Gerichtsstand für beide Parteien ist – auch im Urkunden, Scheck oder Wechselprozess – Dietzenbach. Die klagende Partei kann jedoch nach ihrer Wahl eine Klage auch am Wohnsitz, Geschäftsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort der anderen Partei erheben.

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Vereinbarung zwischen der Zubka GmbH und dem Bewerber

1. Grundlagen, Geschäftsmodell

Die Zubka GmbH, Nelkenweg 40, 63128 Diezenbach (Zubka) hat eine elektronische Plattform zur Vermittlung von Arbeitsverhältnissen eingerichtet. Auf dieser Plattform können Arbeitgeber freie Stellen anzeigen, die sie besetzen wollen. Zubka ermöglicht es Dritten, sich als Hinweisgeber registrieren zu lassen.